10.1
|
Der Vorsitzende des Kuratoriums und sein Stellvertreter sind Vorstand im
Sinne des
§ 26 BGB
. Die Vertretungsbefugnis ist in
§ 7.2
geregelt.
|
10.2
|
Der Vorsitzende des Kuratoriums überwacht laufend die Geschäftsführung
der Gesellschaft, beruft die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des
Kuratoriums ein, leitet diese und hat jeweils die Tagesordnungen hierfür festzusetzen.
|
10.3
|
Der Vorsitzende des Kuratoriums kann einen Geschäftsführer für die Gesellschaft
bestellen, der zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sowie den
Sitzungen des Kuratoriums berechtigt ist. Der Geschäftsführer hat im Kuratorium
beratende Stimme.
|
10.4
|
Der Vorsitzende kann die Geschäftsführung der GVT an einen externen Vertragspartner
übertragen, soweit dies nicht zu Interessenkonflikten mit den
Zielen der benannten Gesellschaft führt. Die externe Gesellschaft ist im
Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags zu bestellen.
|
10.5
|
Die Bestellung eines Geschäftsführers oder einer geschäftsbesorgenden
Gesellschaft muß durch das Kuratorium per Mehrheitsbeschluß bestätigt
werden.
|