§ 12 Satzungsänderung / Auflösung der Gesellschaft
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12.1 |
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 2/3 der erschienenen oder gemäß
§ 8.5
vertretenen Stimmen
beschlossen werden. Der Vorschlag der Satzungsänderung muss in der Tagesordnung
enthalten sein. Beschlüsse, die eine Auflösung der Gesellschaft zum Ziele haben, können nur auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Stimmen, wobei mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend oder vertreten sein müssen. |
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12.2 |
Im Falle der Auflösung ist der Vorsitzende des Kuratoriums als Liquidator
bestellt. |
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12.3 |
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks der
Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Lehre und
Fortbildung auf dem Gebiet der Verfahrenstechnik. Beschlüsse dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamtes am Sitz der Gesellschaft ausgeführt werden. |
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