§ 7 Organe der Gesellschaft
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7.1 |
Die Organe der Gesellschaft sind |
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7.2 |
Der Vorsitzende des Kuratoriums und sein Stellvertreter sind Vorstand der Gesellschaft im Sinne von §26 BGB . Beide Vorstandsmitglieder besitzen Einzelvertretungsbefugnis. |
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7.3 |
Die Mitglieder des Kuratoriums und des Forschungsbeirats sind ehrenamtlich tätig. Notwendige Ausgaben, die ihnen in der Ausübung ihres Amtes entstehen, können von der Gesellschaft erstattet werden. |
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