Header mit Logo

§ 4 Mitgliedschaft


4.1
Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Behörden und Personenvereinigungen werden.
4.2
Über die Aufnahmeanträge, die schriftlich einzureichen sind, entscheidet das Kuratorium. Gegen dessen ablehnenden Bescheid kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
4.3
Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich besondere Verdienste um die Förderung der Verfahrenstechnik erworben haben, durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Kuratoriums ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder; sie sind von der Beitragszahlung befreit. 

 

 

 

© DECHEMA e.V. 1995-2010, Last update 07.09.2009

zum Seitenanfang