§ 4 Mitgliedschaft
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4.1 |
Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können natürliche Personen, juristische
Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Behörden und Personenvereinigungen
werden. |
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4.2 |
Über die Aufnahmeanträge, die schriftlich einzureichen sind, entscheidet das
Kuratorium. Gegen dessen ablehnenden Bescheid kann die Mitgliederversammlung
angerufen werden. |
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4.3 |
Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich besondere Verdienste um
die Förderung der Verfahrenstechnik erworben haben, durch die Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Kuratoriums ernannt werden. Die Ehrenmitglieder
haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder; sie sind von der Beitragszahlung
befreit. |
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