8.1
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt.
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8.2
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Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es die
Interessen der Gesellschaft erfordern. Die Einberufung hat zu erfolgen
- wenn der Vorsitzende des Kuratoriums es wünscht oder
- wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Kuratoriums oder
- wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft
dies unter Angabe des Grundes beim Vorsitzenden des Kuratoriums
schriftlich beantragt.
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8.3 |
Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat in allen Fällen durch den
Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums unter
gleichzeitiger Mitteilung von Tagungsort und -zeit sowie Bekanntmachung
der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
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8.4 |
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:
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Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung über das
abgelaufene Geschäftsjahr sowie Erteilung der Entlastung von Vorstand
und Geschäftsführung
-
Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
-
Genehmigung der Vergütungspauschalen im Rahmen einer möglichen
Geschäftsbesorgung durch einen externen Vertragspartner
-
Wahlen zum Kuratorium
-
Ernennung von Ehrenmitgliedern
-
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und etwaige Auflösung
der Gesellschaft
-
Beschlussfassung über die Beitragsordnung
-
Wahl der Rechnungsprüfer auf die Dauer von 3 Jahren. Im übrigen gelten
auch für die Rechnungsprüfer sinngemäß die Bestimmungen des §
9.4.
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8.5
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Jedes Mitglied hat eine Stimme und ist berechtigt, sich in der Mitgliederversammlung
durch ein anderes Mitglied vertreten zu lassen. Die schriftliche
Vollmacht soll spätestens 2 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle
niedergelegt sein. Stimmvertretung kann neben der eigenen
Stimmabgabe höchstens für 5 Mitglieder ausgeübt werden.
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8.6
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Alle Mitglieder haben das Recht, der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
Die Anträge müssen 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung
der Geschäftsstelle vorliegen.
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8.7
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen ist.
Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet, soweit die
Satzung nichts anderes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen oder gemäß
§ 8.5 vertretenen Mitglieder. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch nachträglich
schriftlich oder per eMail gefasst werden, wenn kein Mitglied dem widerspricht.
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8.8
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Der Vorsitzende des Kuratoriums oder sein Stellvertreter führt den Vorsitz in
der Mitgliederversammlung.
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8.9
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Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterrichtung durch die Gesellschaft über
deren technisch-wissenschaftliche Arbeit und über die Durchführung der an
Institute vergebenen Forschungsvorhaben im Rahmen besonderer Richtlinien,
die das Kuratorium hierüber aufstellt.
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8.10
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Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
vom Vorsitzenden des Kuratoriums und dem Geschäftsführer zu unterschreiben
ist.
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