§ 8 Mitgliederversammlung
|
8.1 |
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. |
|
8.2 |
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es die Interessen der Gesellschaft erfordern. Die Einberufung hat zu erfolgen
- wenn der Vorsitzende des Kuratoriums es wünscht oder dies unter Angabe des Grundes beim Vorsitzenden des Kuratoriums schriftlich beantragt. |
| 8.3 |
Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat in allen Fällen durch den
Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums unter
gleichzeitiger Mitteilung von Tagungsort und -zeit sowie Bekanntmachung
der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. |
| 8.4 |
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:
|
|
8.5 |
Jedes Mitglied hat eine Stimme und ist berechtigt, sich in der Mitgliederversammlung
durch ein anderes Mitglied vertreten zu lassen. Die schriftliche
Vollmacht soll spätestens 2 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle
niedergelegt sein. Stimmvertretung kann neben der eigenen
Stimmabgabe höchstens für 5 Mitglieder ausgeübt werden. |
|
8.6 |
Alle Mitglieder haben das Recht, der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
Die Anträge müssen 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung
der Geschäftsstelle vorliegen. |
|
8.7 |
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen ist. Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen oder gemäß § 8.5 vertretenen Mitglieder. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch nachträglich schriftlich oder per eMail gefasst werden, wenn kein Mitglied dem widerspricht. |
|
8.8 |
Der Vorsitzende des Kuratoriums oder sein Stellvertreter führt den Vorsitz in
der Mitgliederversammlung. |
|
8.9 |
Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterrichtung durch die Gesellschaft über
deren technisch-wissenschaftliche Arbeit und über die Durchführung der an
Institute vergebenen Forschungsvorhaben im Rahmen besonderer Richtlinien,
die das Kuratorium hierüber aufstellt. |
|
8.10 |
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
vom Vorsitzenden des Kuratoriums und dem Geschäftsführer zu unterschreiben
ist. |
| © DECHEMA e.V. 1995-2012, Last update 27.10.2011 |