9.1
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Das Kuratorium besteht aus mindestens 7, höchstens 13 Mitgliedern. Kuratoriumsmitglieder
müssen der Gesellschaft nicht als Mitglied angehören.
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9.2
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Die Kuratoriumsmitglieder sind möglichst so auszuwählen, dass alle an der
Verfahrenstechnik interessierten Industriezweige entsprechend ihrer Bedeutung
vertreten sind.
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9.3
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Dem Kuratorium können Vertreter von Landes- oder Bundesministerien angehören,
die sich durch staatliche Zuschüsse oder entsprechende anderweitige
Förderung bei der Durchführung der Aufgaben der Gesellschaft maßgeblich
beteiligen.
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9.4 |
Die Kuratoriumsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet
vom Beginn des auf die Wahl folgenden Geschäftsjahres, von der Mitgliederversammlung
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Falls die Neuwahl des Kuratoriums
durch die Mitgliederversammlung nicht rechtzeitig erfolgen kann,
bleiben die bisherigen Kuratoriumsmitglieder nach Ablauf ihrer Wahlperiode
bis auf weiteres im Amt. Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums vorzeitig aus,
so kann das Kuratorium für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung
ein Ersatzmitglied berufen, das einer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung
bedarf. |
9.5
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Das Kuratorium wählt aus der Mitte seiner Mitglieder den Vorsitzenden und
den stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums.
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9.6
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Die Sitzungen des Kuratoriums werden von dem Vorsitzenden oder stellvertretenden
Vorsitzenden des Kuratoriums nach Bedarf oder auf Antrag von
drei Mitgliedern des Kuratoriums einberufen, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr.
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9.7
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Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist
zulässig, wenn schriftlich Vollmacht hierzu vorliegt. Jedes Kuratoriumsmitglied
kann aber höchstens zwei andere Kuratoriumsmitglieder vertreten. Die
Beschlussfassung des Kuratoriums erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden bzw. vertretenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
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9.8
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Über jede Kuratoriumssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die durch
den Vorsitzenden des Kuratoriums und den stellvertretenden Vorsitzenden
zu unterzeichnen ist. Falls einer von beiden verhindert ist, ist die Niederschrift
von einem anderen Mitglied des Kuratoriums, das an der Sitzung teilgenommen
hat, mit zu unterschreiben.
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9.9
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Der Vorsitzende des Kuratoriums oder in seinem Verhinderungsfall der stellvertretende
Vorsitzende kann in dringenden Fällen eine schriftliche Abstimmung
durch eingeschriebenen Brief herbeiführen. Der Antrag ist angenommen,
wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen zustimmt.
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9.10
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Sollte nach §10.3 der vorliegenden Satzung ein Geschäftsführer bestellt
worden sein oder die Geschäftsführung an eine vertraglich bestellte Gesellschaft
übertragen worden sein, so kann der Geschäftsführer persönlich bzw.
die geschäftsführende Gesellschaft durch einen Vertreter bei allen Kuratoriumssitzungen
anwesend sein.
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9.11
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Das Kuratorium entscheidet in solchen Angelegenheiten, die ihm durch die
Satzung vorbehalten sind oder ihm von der Mitgliederversammlung zur Erledigung
zugewiesen werden.
Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehört insbesondere
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Aufstellung der Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Gesellschaft
-
Pflege der Beziehungen zu den an den Zielen und Aufgaben der Gesellschaft
interessierten Stellen des Staates, der Wirtschaft und Verbände
im In- und Ausland
-
Aufstellung des Haushaltsplanes
-
Abstimmung und Verabschiedung der Pauschalen im Rahmen einer
möglichen Geschäftsbesorgung durch einen externen Vertragspartner
zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung durch einstimmigen Beschluss
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Bestätigung eines durch den Vorsitzenden bestellten Geschäftsführers
oder einer geschäftsbesorgenden Gesellschaft durch Mehrheitsentscheid
-
Aufstellung des Jahresberichtes
-
Berufung der Mitglieder des Forschungsbeirates
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