§ 3 Gemeinnützigkeit
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3.1 |
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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3.2 |
Mittel der Gesellschaft werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Sie
haben bei ihrem Ausscheiden keine Ansprüche an diese. |
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3.3 |
Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. |
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3.4 |
Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. |
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