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§ 5 Beitrag


5.1
Persönliche Mitglieder und juristische Personen des privaten Rechts sind zur Zahlung des Jahresbeitrages im Rahmen der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung verpflichtet.
5.2
Soweit juristische Personen des öffentlichen Rechts, Vereine und Verbände Mitglieder der Gesellschaft sind, vereinbart der Vorsitzende des Kuratoriums von Fall zu Fall einen Beitrag unter Berücksichtigung der ihnen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 

 

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