§ 5 Beitrag
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5.1 |
Persönliche Mitglieder und juristische Personen des privaten Rechts
sind zur Zahlung des Jahresbeitrages im Rahmen der von der
Mitgliederversammlung
zu beschließenden Beitragsordnung verpflichtet. |
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5.2 |
Soweit juristische Personen des öffentlichen Rechts, Vereine und Verbände
Mitglieder der Gesellschaft sind, vereinbart der Vorsitzende des Kuratoriums
von Fall zu Fall einen Beitrag unter Berücksichtigung der ihnen zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel. |
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