§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1
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Die Mitgliedschaft endet
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durch Austritt aus der Gesellschaft entsprechend
§ 6.2
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durch Tod des Mitgliedes
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bei juristischen Personen bei Auflösung oder Insolvenz. Dabei
reicht es aus, dass das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung
mangels Masse abgelehnt wurde.
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durch Beschluss des Kuratoriums, der feststellt, dass das
Mitglied gegen wesentliche Bestimmungen der Satzung oder gröblich gegen
die Interessen der Gesellschaft verstoßen hat. Die Gründe des
Ausschlusses unterliegen nicht der gerichtlichen Nachprüfung. Dem
auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor der
Beschlussfassung gegenüber dem Kuratorium zu äußern. Die Aufforderung
hierzu und der drohende Ausschließungsbeschluss sind dem Mitglied durch
eingeschriebenen Brief zu übermitteln.
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Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung und einmalige Ankündigung des drohenden
Ausschlusses der Jahresbeitrag nicht entrichtet wird.
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bei Auflösung des Vereins.
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6.2
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Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig und muss
spätestens 6 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch
Einschreibebrief an den Vorsitzenden des Kuratoriums oder die
Geschäftsführung erklärt werden.
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6.3
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Der Ausscheidende hat keinen Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft
oder auf Rückzahlung der eingezahlten Beiträge oder andere
Vermögensvorteile. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm
nicht zu.
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6.4
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Die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum Ausscheiden fälligen Beiträge bleibt bestehen. |
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© DECHEMA e.V. 1995-2012, Last update 27.10.2011
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